Rechtliche Grundlagen

Rehabilitationssport und Funktionstraining

Der Rehabilitationssport und das Funktionstraining sind gesetzlich verankerte ergänzende Leistung der Rehabilitation deren Kostenübernahme für die Leistungserbringer (Vereine) geregelt ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 (SGB IX)). Aus diesem Grund müssen sich die Leistungserbringer an verschiedene gesetzliche Rahmenbedingungen richten. Welche das sind, wird im Folgenden beschrieben.


Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining

Um bundesweit nach einheitlichen Vorgaben und Grundsätzen zu handeln, haben die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und die Rehabilitationsträger (Krankenkassen und Kostenträger) eine Rahmenvereinbarung verabschiedet. Diese Rahmenvereinbarung regelt die Durchführung des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX. Definiert sind u.a. die folgenden Punkte:

  • Ziel, Zweck und Inhalte des Rehabilitationssports und Funktionstrainings
  • Leistungsumfang
  • Rehabilitationssport- und Funktionstrainingssportarten
  • Anerkennungs- und Durchführungsbestimmungen
  • Ärztliche Betreuung und Überwachung
  • Leitung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings
  • Kostenregelung, Abrechnungsverfahren und Qualitätssicherung
  • …

Der BSN und der NTB fungieren dabei als Trägerverbande, die die Übungsleitenden sowohl qualifizieren als auch eine Anerkennung für seine Vereine aussprechen kann. Mit der Anerkennung werden alle notwendigen Parameter an die Kostenträger und Krankenkassen übermittelt.

Weitere Durchführungsvereinbarungen

Neben der übergeordneten Rahmenvereinbarung der BAR, bestehen mit den beiden Gruppen der gesetzlichen Krankenversicherungen separate Durchführungsvereinbarungen. Während die Vereinbarung mit dem Verband der Ersatzkassen (VDEK) ebenfalls bundesweit getroffen wird, wird die Vereinbarung mit den Primärkassen & Rentenversicherungen für Niedersachsen gesondert vereinbart. Beide Durchführungsvereinbarungen konkretisieren verschiedene Punkte der Rahmenvereinbarung und können über die nachfolgenden Links eingesehen werden.

DGPR-Positionspapiere

Die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) ist ein Dachverband für alle Bereiche der ambulanten und stationären Betreuung von Herz-Kreislaufkranken und von Risikopatienten mit dem Ziel einer Gesamtstrategie zur Prävention und Rehabilitation der Atherosklerose und ihrer Folgen. Die DGPR ist aktiv bei der Erstellung der Rahmenvereinbarung beteiligt. Um die Qualität der Angebotsformen „Sport in Herzgruppen“ und „Sport in Herzinsuffizienzgruppen“ sichern, hat die DGPR zwei Positionspapiere entworfen. Die aktuellste Version des Postionspapiers „Herzgruppe“ stammt aus dem Jahr 2013 und gibt für die Durchführung von Herzgruppen verschiedenste Empfehlungen. Das Positionspapier „Die Herzinsuffizienzgruppe“ ist für die Durchführung einer solchen Gruppe verpflichtend.