Hintergründe, Rahmenbedingungen und Umsetzungsmöglichkeiten
Rehabilitationssport anerkennen oder verlängern
Angebote im Bereich des Rehabilitationssports können sowohl beim BSN als auch beim NTB beantragt werden. Bei Klick auf den jeweiligen Verband sind die notwendigen Formulare und Prozesse beschrieben.
Am Anfang steht die Klärung der grundlegenden Voraussetzungen: Welche Zielgruppe soll erreicht werden, welche Räumlichkeiten stehen zur Verfügung, welche qualifizierte Übungsleitung ist vorhanden und über welchen Verband soll die Anerkennung erfolgen? Erst wenn diese Punkte geklärt sind, sollte der Antrag auf Anerkennung vorbereitet werden.
Das Institutionskennzeichen (IK) muss bei jeder Abrechnung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings angegeben werden. Hinter dem Kennzeichen verbergen sich verschiedene Informationen zum Leistungserbringer / Verein. Die Beantragung ist kostenfrei. Weitere Informationen findest Du hier.
Wichtig ist eine klare Aufgabenverteilung zwischen Vorstand, Abteilungsleitung, Übungsleitung, Verwaltung und ggf. Abrechnung. Der Verein sollte festlegen, wer für Anerkennung, Teilnehmendenberatung, Dokumentation, Kommunikation mit Verband und Kostenträgern sowie die Organisation der Übungsstätte verantwortlich ist.
Zu den externen Akteuren gehören insbesondere die anerkennenden Verbände, Krankenkassen und Kostenträger, Ärztinnen und Ärzte, ggf. Abrechnungsstellen, Übungsstättenbetreiber sowie mögliche Kooperationspartner. Je nach Angebotsform können weitere Fachpersonen, etwa Rettungskräfte hinzukommen.
Die zentrale Grundlage ist die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining auf Ebene der BAR. Sie konkretisiert die ergänzenden Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX und regelt unter anderem Leistungsumfang, Durchführung, Anerkennung, ärztliche Betreuung, Leitung, Abrechnung und Qualitätssicherung.
Die Rahmenvereinbarung definiert die bundesweiten Grundsätze. Ergänzende Durchführungsvereinbarungen konkretisieren diese Vorgaben für bestimmte Kostenträgergruppen, zum Beispiel Ersatzkassen oder Primärkassen. Für Vereine ist daher wichtig, sowohl die übergeordneten Vorgaben als auch die jeweils geltenden regionalen bzw. kostenträgerspezifischen Regelungen zu beachten.
Die Satzung sollte geprüft werden, bevor Rehabilitationssport dauerhaft angeboten wird. Dabei geht es vor allem darum, ob Zweck, Aufgaben und Vereinsstrukturen mit der Durchführung gesundheitsorientierter Angebote vereinbar sind und ob die Angebote in die gemeinnützige Ausrichtung des Vereins passen.
Ja, zur Durchführung von Rehabilitationssportgruppen ist zwingend eine Versicherung erforderlich. Vereine, die eine Anerkennung der Gruppen beim NTB haben, verfügen automatisch über einen Basis-Unfallschutz, sodass auch Nicht-Vereinsmitglieder abgesichert sind. Vereint Vital empfiehlt darüber hinaus eine erweiterte Sportversicherung abzuschließen. In vielen Fällen liegt eine solche Versicherung bereits vor.
Herzinsuffizienz (Herzschwäche) und weitere Teilnehmende mit erhöhtem kardiovaskulärem Risiko
Sport bei Lungenerkrankungen
COPD, Asthma bronchiale, Long Covid mit pulmonalen Einschränkungen, weitere chronische Atemwegserkrankungen.
Sport bei Gefäßerkrankungen (pAVK)
Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), andere arterielle Durchblutungsstörungen.
Rehabilitationssport im Wasser
Orthopädische Erkrankungen, wenn auf der Verordnung „Gymnastik (auch im Wasser)“ vorgesehen ist. Häufig bei Arthrose, Gelenkbeschwerden, Adipositas oder eingeschränkter Belastbarkeit
Das richtet sich vordergründig nach der Angebotsform. Für Allgemeine Rehabilitationssportgruppen gilt eine maximale Gruppengröße von 15 Teilnehmer*innen pro Übungseinheit. Weitere Informationen.
Die Übungsstätte muss für die jeweilige Gruppe geeignet sein. Als Orientierung gelten insbesondere ausreichende Nettoflächen pro Teilnehmer*in (5m² pro TN), geeignete sanitäre Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten, Belüftung und eine sichere Durchführung. Bei Angeboten im Freien muss die Fläche zur Zielgruppe und zum Angebotsziel passen. Weitere Informationen.
Angebote im Wasser erfordern eine geeignete Wasserfläche, klare Abstimmungen mit dem Bad- bzw. Beckenbetreiber und eine wirtschaftliche Kalkulation, da Miet- oder Eintrittskosten anfallen können. Verpflichtende Zusatzbeiträge für Teilnehmende sind nicht zulässig; Eintrittsgelder müssen daher in der Kostenplanung berücksichtigt werden.
ÜL-Qualifikation, ärztliche Betreuung und Notfallabsicherung
Grundsätzlich wird eine gültige Lizenz "ÜL-B Sport in der Rehabilitation" benötigt. Welche Lizenz im Speziellen, ist vom zu betreuenden Indikationsbereich abhängig. Weitere Informationen.
Ja! Kann die regulär eingesetzte Übungsleitung nicht anwesend sein, muss die Vertretung ebenfalls über eine gültige und indikationsbezogene Lizenz verfügen.
Ja. Jede Rehabilitationssportgruppe benötigt eine ärztliche Betreuung. Umfang und Anforderungen unterscheiden sich je nach Angebotsform. Während im allgemeinen Rehabilitationssport eine allgemeine ärztliche Betreuung erforderlich ist, gelten für Herzgruppen und Herzinsuffizienzgruppen weitergehende Anforderungen. Weitere Informationen.
Der Herzgruppenarzt bzw. die Herzgruppenärztin informiert sich über aktuelle Befunde, beurteilt die Belastbarkeit, stimmt das Training mit der Übungsleitung ab, berät Teilnehmende und Übungsleitende und besucht die Gruppe regelmäßig. Bei Durchführung ohne ständige ärztliche Anwesenheit sind die vorgesehenen Besuche und Abstimmungen besonders sorgfältig zu dokumentieren. Weitere Informationen.
Für Herzgruppen kommen verschiedene Varianten in Betracht: ständige ärztliche Anwesenheit, ständige Anwesenheit einer qualifizierten Rettungskraft oder ständige Bereitschaft einer geeigneten Person. Welche Variante genutzt wird, muss zur Anerkennung passen und bei Änderungen dem Trägerverband mitgeteilt werden. Für Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige Anwesenheit des Arztes bzw. der Ärztin erforderlich. Weitere Informationen.
Ja, der Rehabilitationssport und das Funktionstraining müssen innerhalb einer Beginnfrist von 3 Monaten begonnen werden. Dabei gilt das Datum der Kostenzusage auf der Verordnung. Liegt ein Genehmigungsverzicht vor, gilt das Datum der ärztlichen Bestätigung. Bei DRV-Verordnungen gilt das Datum der Klinikentlassung.
Wichtig sind insbesondere Teilnahmebestätigungen, interne Dokumentation der Übungseinheiten, Anwesenheitslisten, Einwilligungen zur Datenverarbeitung sowie bei Herz- und Herzinsuffizienzgruppen Notfallplan, Dokumentation der ärztlichen Betreuung, Notfallübungen und Nachweise zur Notfallausrüstung.
Teilnahmebestätigungen sind Grundlage für die Abrechnung. Jede absolvierte Übungseinheit muss mit Datum und Unterschrift der teilnehmenden Person bestätigt werden. Fehlerhafte, unvollständige oder nicht passende Unterlagen können die Abrechnung verzögern oder verhindern.
Die interne Dokumentation unterstützt die Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit der Übungseinheiten. Anwesenheitslisten helfen, absolvierte und verbleibende Übungseinheiten im Blick zu behalten. Beides erleichtert Vertretungen, Abrechnung und die interne Organisation.
Die abrechenbare Positionsnummer (APN) ordnet die erbrachte Leistung der richtigen Angebotsform zu. Der Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) wird im Abrechnungsverfahren benötigt, insbesondere bei Papier- oder manuellen Abrechnungen. Beide Angaben müssen korrekt sein, damit die Leistung eindeutig zugeordnet und vergütet werden kann. Weitere Informationen.
Grundsätzlich kommen Papierabrechnung, Online-Abrechnungsstelle, Abrechnungszentrum oder Softwarelösung infrage. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Vereinsgröße, Anzahl der Gruppen, vorhandenen Ressourcen und gewünschtem Verwaltungsaufwand ab. Weitere Informationen.
Ein Abrechnungszentrum kann sinnvoll sein, wenn der Verein den Abrechnungsprozess bündeln und organisatorisch entlasten möchte. Es übernimmt je nach Leistungsumfang Prüfung, Abrechnung, Kommunikation mit Kostenträgern und Auszahlung an den Verein. Gleichzeitig sollten Gebühren und Abläufe vorab geprüft werden.
Abrechnungsrelevante Unterlagen sollten entsprechend den geltenden Aufbewahrungsfristen archiviert werden. Im Leitfaden wird eine zehnjährige Aufbewahrung für Abrechnungsunterlagen genannt; bei besonderen Vorkommnissen können längere Fristen relevant sein. Datenschutzvorgaben sind bei der Aufbewahrung immer zu beachten.
Finanzierung, Kooperationen und Qualitätssicherung
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zeigt, ob eine Gruppe langfristig wirtschaftlich tragfähig ist. Relevant sind unter anderem Vergütungssätze, Teilnehmendenzahl, Übungsleitendenhonorar, Raumkosten, ärztliche Betreuung, Verbandsabgaben sowie besondere Kosten wie Eintrittsgelder oder Material.
Bei Kooperationen bleibt der Verein in der Regel Leistungserbringer und damit verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung. Die Zusammenarbeit sollte schriftlich geregelt werden, insbesondere Zuständigkeiten, Abrechnung, Raumkosten, Übungsleitendenhonorare, Einnahmenverteilung, Materialkosten und die Öffnung des Angebots für alle Interessierten.
Ein externes Kooperationsangebot läuft in der Regel über den Verein als Leistungserbringer. Ein Partnerunternehmen kann dagegen selbst als Leistungserbringer anerkannt werden. Dadurch gelten für das Unternehmen eigene Antrags-, Vertrags-, Gebühren- und Qualitätssicherungsregelungen.
Hilfreich sind klare Zuständigkeiten, aktuelle Anerkennungen, passende Qualifikationen, vollständige Verordnungen, korrekte Gruppenzuordnung, verlässliche Dokumentation, gute Datenschutzprozesse und regelmäßige Prüfung der Abrechnungsunterlagen. Änderungen an Gruppe, Übungsleitung, Notfallabsicherung oder Übungsstätte sollten frühzeitig mit dem zuständigen Verband abgestimmt werden.
Ja, die anerkennenden Verbände sind in Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung des Rehabilitationssports in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Besuche werden jedoch i.d.R. angekündigt und als Unterstützungsangebot verstanden. Gehen jedoch über die Krankenkassen Beschwerden ein, finden solche Besuche auch unangekündigt statt.